Dienstag, 3. Dezember 2024
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DSGVO und öffentliche Videoüberwachung

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DSGVO und öffentliche Videoüberwachung
Bild: alswart/stock.adobe.com

Die Überwachung von Räumen und Plätzen mittels Videoüberwachung ist ein Thema, das in der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nur am Rande geregelt wird. Hier sollen die einzelnen Mitgliedsstaaten selbst Vorschriften für die elektronische Überwachung erlassen. Allerdings schreibt Artikel 35, Absatz 3 lit. c) der DSGVO vor, dass bei „einer systematischen umfangreichen Überwachung öffentlich zugänglicher Räume“ eine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig und erforderlich ist.

In Deutschland ist die Videoüberwachung in § 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) festgelegt. Die größte Änderung zur bisher bestehenden Regelung findet sich in Absatz 1. Dort ist festgelegt, dass öffentlich zugängliche großflächige Anlagen oder Einrichtungen wie öffentliche Verkehrsmittel, Bahnhöfe sowie Einkaufszentren, Sportstätten und Veranstaltungsorte zum Schutz der Menschen überwacht werden dürfen. Der Schutz von Personen, die sich dort aufhalten, muss aber besonders beachtet werden.

Mit Hinweis- und Löschungspflichten

Grundsätzlich ist die Überwachung von öffentlichen Räumen aber nur dann zulässig, wenn ihr keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen entgegenstehen. Dann dürfen Orte zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts und wenn die Datengewinnung für einen konkret festgelegten Zweck und zur Wahrnehmung berechtigter Interessen nötig ist, überwacht werden. Absatz 2 BDSG-neu schreibt vor, dass die Tatsache, dass eine Beobachtung durchgeführt wird, sowie die für die Überwachung verantwortliche Stelle durch geeignete Maßnahmen gekennzeichnet werden muss. Die gewonnenen Daten dürfen dann nur zur Abwehr von Gefahren sowie zur Verfolgung von Straftaten genutzt werden. Ist der Zweck erreicht oder stehen schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegen, müssen die Daten unverzüglich gelöscht werden.

Wenn gesetzlich eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist, kann man davon ausgehen, dass die technischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit dem höchsten Niveau entsprechend dem Stand der Technik genügen müssen. Insbesondere sollte gemäß Artikel 32 Absatz 4 der privilegierte Zugriff auf die gespeicherten Video-Daten, z.B. durch Administratoren, am besten überhaupt nicht möglich sein.

DSGVO im Facility Management

Das Intensivseminar „Die DSGVO im Facility Management“ von „Der Facility Manager“ in Zusammenarbeit mit Rechtsexperten von Rödl & Partner am 25. September in Stuttgart behandelt das Thema eingehend. Im begrenzten Teilnehmerkreis geht es um die Verarbeitung der Daten, die Dokumentation, erhöhte Risiken und Datenschutz-Folgenabschätzung sowie die erweiterten Informationspflichten bei der Erhebung personenbezogener Daten.
Mehr unter: www.facility-manager.de/dsgvo-im-fm/

TÜV Süd stellt „Sealed-Cloud-Technologie“ vor

Auf oben genannten Sachverhalt weist der TÜV Süd hin und verweist auf die „Sealed-Cloud-Technologie“. Das zur TÜV-SÜD-Gruppe gehörende Unternehmen Uniscon bietet eine patentierte Technologie an, die Daten, die ohne Anlass erfasst wurden, verschiebt. In einer versiegelten Cloud seien diese daraufhin für niemanden zugänglich. Erst bei einem berechtigten Anlass können diese Daten aus der Sealed Cloud ausgeführt werden – z.B. mittels eines Vier- oder Sechs-Augen-Prinzips. So sei sichergestellt, dass nur Auskunftsersuchen mit juristischer Rechtfertigung gemäß dem entsprechenden Anlass beantwortet werden können.