Freitag, 6. Dezember 2024

Korrekte Abrechnung von Heizkosten

Bild: Bilderbox

Heizkosten dürfen gegenüber Mietern nicht nach dem Abflussprinzip abgerechnet werden, sondern müssen unter Ansatz des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs auf die Mieter umgelegt werden. Der 8. Senat des BGH hat dies kürzlich mit Urteil vom 01.02.2012 – Az. VIII ZR 156/11 entschieden. Auch zum Wohnungseigentum ist eine entsprechende Entscheidung ergangen: Der WEG-Verwalter muss laut Urteil vom 17.02.2012 – Az. V ZR 251/10 in der Jahresabrechnung die Heizkosten nach Verbrauch auf die Wohnungseigentümer umlegen. Mit diesen beiden Urteilen ist klargestellt, dass Heizkostenabrechnungen sowohl im Mietverhältnis als auch bei der Jahresabrechnung von Wohnungseigentümergemeinschaften nicht auf der Basis von Abschlagszahlungen, die an den Energieversorger geleistet werden, abgerechnet werden können.

Der Beitrag von Manja Schwien, Rödl & Partner GbR in Nürnberg, über die korrekte Abrechnung von Heizkosten ist in der Mai-Ausgabe der Fachzeitschrift „Der Facility Manager“ erschienen.

 

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