Donnerstag, 5. Dezember 2024

Rechte und Pflichten bei Gefahr im Verzug

Rechte und Pflichten bei Gefahr im Verzug
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Bei Gefahr im Verzug besteht sowohl für eigene Mitarbeiter als auch für externe Dienstleister – und das unabhängig von der vertraglichen Regelung zu Gefahr im Verzug – eine Handlungspflicht, und zwar auch außerhalb der intern bzw. vertraglich eingeräumten Befugnisse. Der Begriff Gefahr im Verzug findet in FM-Verträgen immer wieder Anwendung, um den Raum zu schaffen, besonders gefahrenträchtige Umstände ohne vorheriges Zustimmungserfordernis des Auftraggebers vom Dienstleister auch außerhalb des Entscheidungsrahmens des Dienstleisters erfüllt zu wissen. Vereinzelt finden sich für diesen Fall auch vertragliche Regelungen zu Weisungsrechten gegenüber eigenen und fremden Mitarbeitern. Grundsätzlich sollte jeder FM-Vertrag Klauseln enthalten, welche Rechte und Pflichten die Vertragsparteien in Gefahrensituationen haben. Vielfach fehlen dabei aber entsprechende Festlegungen, sodass die Beteiligten oftmals keine klare Vorstellung davon haben, wann eine derartige Gefahrensituation vorliegt und welche Handlungspflichten sowie welche Befugnisse sie in dieser Situation haben. Darüber hinaus ist den Beteiligten nicht bewusst, unter welchen Bedingungen eine Verletzung dieser Pflichten rechtlich tatsächlich von Belang ist.Lesen Sie den kompletten Beitrag von Henning Wündisch ist Rechtsanwalt bei Rödl & Partner in Nürnberg bei Rödl & Partner in Nürnberg über „Rechte und Pflichten bei Gefahr im Verzug“ in der Oktober-Ausgabe der Fachzeitschrift „Der Facility Manager“.www.facility-manager.de/testabo/

 
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